Satzung

des

gemeinnützigen Vereins Queerdenker* e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Queerdenker* e.V.”.
  2. Sitz des Vereins ist in Stuttgart und er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat die Aufgabe,
  • Jugendarbeit zu betreiben,
    • Indem er offene Gesprächskreise für Jugendliche und junge Erwachsene einrichtet und anbietet,
    • Indem er Freizeit- und Schulungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene entwickelt und durchführt.
  • Hilfe und Beratung anzubieten, indem er über bestehende Angebote aufklärt, die queere Jugendliche und queere junge Erwachsene unterstützen, die wegen ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustandes auf Hilfe im Sinne des §53AO angewiesen sind, weil
    • sie sich selbst ablehnen,
    • sie Probleme bei der Identitätsfindung und damit verbundene Probleme in ihrem sozialen Umfeld haben
    • aus Angst vor Diskriminierung isoliert leben,
    • es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
    • mit HIV infiziert oder an AIDS erkrankt sind,
    • oder die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
  1. Dazu schafft, pflegt und unterhält der Verein Vernetzungsmöglichkeiten, die insbesondere von queeren Jugendlichen und queeren jungen Erwachsenen genutzt werden können. Außerdem arbeitet der Verein an der ständigen Verbesserung der Situation der queeren Menschen in Stuttgart mit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme von minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist an die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen geknüpft. Queerdenker* e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Förder- und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder besitzen auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. 
  3. Fördermitglieder sind solche, die Ziel und Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Zum Ehrenmitglied werden natürliche Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied nimmt der Vorstand vor. Sie übernehmen eine beratende Rolle für den Vorstand. Hierzu dürfen sie an den nicht-öffentlichen Vorstandssitzungen teilhaben. Der Vorstand behält sich das Recht vor, sich ohne die Ehrenmitglieder zu treffen. Ehrenmitglieder besitzen auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Im Aufnahmeantrag muss erklärt werden, ob eine ordentliche oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht wird. Unterbleibt eine solche Erklärung, so wird die Aufnahme als Fördermitglied angenommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  2. Mitglieder, die an mindestens zwei Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen haben, werden automatisch zu Fördermitgliedern. Der Vorstand teilt dem betreffenden Mitglied diesen Sachverhalt mit. Fördermitglieder können wieder zu ordentlichen Mitgliedern werden, indem sie auf einer Mitgliederversammlung eine öffentliche Erklärung mit diesem Inhalt abgeben. Sie sind mit Abschluss der Mitgliederversammlung dann wieder ordentliches Mitglied.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • freiwilligen Austritt des Mitglieds,
  • Ausschluss des Mitglieds,
  • Tod des Mitglieds.
  1. Der freiwillige Austritt muss durch eine Kündigung in Textform der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Ist ein Mitglied mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug, so kann es der Vorstand von der Mitgliederliste streichen. Die Streichung ist dem Mitglied vom Vorstand bekannt zu geben.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie beschließt dazu eine Beitragsordnung. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 7- Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn ihrer Sitzung über die Zulassung von Gästen und deren Rederecht. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und einem Tagesordnungsvorschlag vom Vorstand verlangen.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen in Textform und mit Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung muss den Punkt „Anträge“ enthalten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand unter Einhaltung der Fristen innerhalb von zwei Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
  4. Die Tagesordnung ist zu ändern, wenn hierzu mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung ein Antrag schriftlich an den Vorstand gestellt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte eine*n Versammlungsleiter*in, welche*r die Versammlung leitet und eine*n Protokollführer*in, welche*r über den Verlauf der Versammlung und die getroffenen Beschlüsse Protokoll führt. Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in müssen das Protokoll unterzeichnen.
  6. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens zehn Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder eine schriftliche (geheime) Abstimmung verlangen. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
  7. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    •  Wahl der Mitglieder des Vorstandes, bei Nachbenennungen für den Rest der Wahlperiode
    • Wahl eines*r Kassenprüfers*in
    • Feststellung der Beitragsordnung
    • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichts
    • Entlastung des Vorstandes über Satzungsänderungen 
    • Entlastung des Vorstands über die Auflösung des Vereins
    • Feststellung des Etats
    • Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand oder den ordentlichen Mitgliedern eingebrachten Anträge und sonstigen Angelegenheiten
    • Beschlussfassung über endgültige Vereinsausschlüsse, Widersprüche gegen abgelehnte Aufnahmeanträge und Ehrenmitgliedschaften.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins und eine*r Schatzmeister*in. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine*n Nachfolger*in nachwählen. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere überwacht und hält er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein und vertritt die Anliegen der Mitgliedschaft. Er gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden in Vorstandssitzungen getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Die Leitung der Vorstandssitzungen wird in der ersten konstituierenden Sitzung der jeweiligen Wahlperiode durch die Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
  6. Von allen Vorstandssitzungen werden Protokolle gefertigt, die von der sitzungsleitenden Person unterschrieben werden. Beschlüsse des Vorstands müssen spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung der Vereinsöffentlichkeit in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
  7. Der Vorstand führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereins. Dem Schatzmeisteramt obliegt die Erhebung der Beiträge, die Abwicklung der Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die Führung der Vereinskasse und –konten, Bücher und sonstigen Rechnungsunterlagen sowie der Verkehr mit den Geldinstituten, Finanzbehörden und Zuschussgeber*innen.

§ 13 – Kassenprüfung

  1.  Von der Mitgliederversammlung wird eine kassenprüfende Person für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören darf. Sie bleibt solange im Amt, bis eine neue kassenprüfende Person gewählt ist. Ist eine kassenprüfende Person dauerhaft an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine*n Nachfolger*in nachwählen. 
  2. Dem Kassenprüferamt obliegt die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich wird auch der Kassenbestand überprüft. Die kassenprüfende Person erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfungsbericht.

§ 14 – Satzungsänderungen. Vereinsauflösung

  1. Änderungen der Vereinssatzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 8 Absatz 3 Satz 1 dieser Satzung gilt sinngemäß mit der Maßgabe einer Zweidrittelmehrheit. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen der Satzung mitzuteilen.
  2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zur Mitgliederversammlung erschienen ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 8 Absatz 3 Satz 1 dieser Satzung gilt sinngemäß mit der Maßgabe einer Mehrheit von drei Vierteln.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Kinder- und Jugendhaus Café  Ratz Untertürkheim der Stuttgarter Jugendhaus gGmbH der dieses ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.                                                    Stand: 18.02.2021